Kinder und Elternschaft
Sie sind und bleiben immer die Eltern Ihres Kindes. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder, Kinder von geschiedenen Eltern oder adoptierte Kinder.
Sorgerecht
Nach dem revidierten Recht steht das Sorgerecht in der Regel beiden Eltern zu und die gemeinsame elterliche Sorge wird auch durch die Scheidung der Eheleute nicht mehr berührt. Für eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es erheblicher Gründe. Reine Meinungsverschiedenheiten reichen allein nicht aus.
Für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge bedarf es wichtiger Gründe.
Recht zur Aufenthaltsbestimmung
Das neue Recht bestärkt nun die Stellung jenes Elternteils, der mit dem anderen die elterliche Sorge teilt, aber bei dem das Kind nicht täglich lebt.
Den vorrübergehenden Aufenthaltsort bestimmt immer jener Elternteil, der das Kind in diesem Zeitpunkt betreut. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus ein Anspruch abgeleitet werden kann, wo der andere Elternteil die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Ausflüge er mit dem Kind in denen Zeitperioden unternimmt, in denen er das Kind betreut.
Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist der andere Elternteil vorgängig zu informieren. Allerdings ist der andere Elternteil anzuhören, wenn die Veränderung über den Aufenthaltsort des Kindes (z.B. Schulwechsel) hinaus Auswirkungen hat.
Obhut / Betreuungsanteile
Bei nichtverheirateten Eltern wird eine Vereinbarung über die Betreuungsanteile und die Obhut abgeschlossen, die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu genehmigen ist.
Telefon
044 / 309 88 88